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Beflaggungsregeln
Verwendung:
Die Verwendung von Bundes-, Landes- oder Stadtflaggen steht jedem Bundesbürger frei, insofern es sich um keine Dienstflagge handelt. Dienstflaggen dürfen ausschließlich nur von Behörden verwendet werden. Das Verwenden von z.B. kirchlichen Fahnen (auch mit Emblem) Vereins- und Verbandsflaggen ist erlaubt!
Achtung! Bundesfarben dürfen nicht gemeinsam mit einem Verbands- oder Firmenemblem geführt werden! Das Drappieren z.B. eines Sprecherpodiums mit Bundesdienstflaggen ist nicht gestattet!
Allgemeine Beflaggungstage
1. Januar Neujahrstag
1. Mai Tag der Arbeit
3. Oktober Tag der Deutschen Einheit
im November Volkstrauertag
(2.Sonntag vor dem 1. Advent)
Bestimmte Anlässe
Besuch von Staatsoberhäuptern, ausländischen Wirtschaftsdelegationen, Staats- oder Landestrauer, örtlichen Trauerfällen, Messen und Ausstellungen, |
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kirchlichen Festen örtliche Feste und Jubiläen, Sportveranstaltungen mit internationalen Charakter
Trauerbeflaggung:
Flaggen im Querformat werden bis zur Mastspitze gehisst und danach auf Halbmaststellung gebracht (die Unterkante der Flagge befindet sich in der Mastmitte! Banner und Flaggen im Hochformat werden nicht auf Halbmast gesetzt!
Bei Bannern werden links und rechts am Querstab je ein Trauerflor befestigt (Länge des Flors sollte 1/3 der Bannerlänge betragen.)
Bei Flaggen im Hochformat wird ein Flor am oberen Mastende befestigt.
die Länge des Flors sollte die Länge der kürzeren Seite nicht überschreiten
Nationale Beflaggung:
Bundesdienstflagge/ Bundesflagge
Landes-, Stadt- und Verbandsflagge
Internationale Beflaggung:
Nationalflaggen- von rechts nach links, entssprechend dem jeweiligen Alphabet dann Landes-, Stadt- und Verbandsflagge entsprechend dem Alphabet geordnet. Daran anschließend, Bundesdienst-, Bundesflagge, Landes-, Stadt- und Verbandsflagge. |